Betreuungsleistungen berücksichtigt das geltende Kindesunterhaltsrecht bislang nur in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Danach gilt: Betreut ein Elternteil das minderjährige Kind, kommt er seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in der Regel allein durch die Betreuung nach. Bei einer Betreuung im Residenzmodell führt dies dazu, dass das Kind Barunterhalt in Form einer laufenden Geldrente allein vom anderen Elternteil und damit auch allein nach dessen Einkommen erhält.[12]

Anderes gilt bei der Betreuung des Kindes im symmetrischen Wechselmodell. Zu Recht hat der BGH angenommen, dass die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB hier nicht passt, weil das Kind in diesen Fällen nicht von einem, sondern beiden Eltern betreut wird.[13] Es greift dann die Grundregel des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, nach der beide Eltern anteilig für den Unterhalt aufzukommen haben. "Beide betreuen, beide zahlen (anteilig)".[14] Dazu ermittelt der BGH den Unterhalt nach Maßgabe des zusammengerechneten Einkommens beider Eltern, verteilt den sich hieraus ergebenden Betrag nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zueinander und verrechnet in einem letzten Schritt die Haftungsanteile miteinander, so dass im Regelfall nur noch ein verhältnismäßig geringer Ausgleichsbetrag verbleibt.

Nimmt der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil (nur) ein umfangreiches Umgangsrecht unterhalb der Schwelle zum symmetrischen Wechselmodell wahr – dies sind die Konstellationen des neuen asymmetrischen Wechselmodells – verbleibt es nach der Rechtsprechung des BGH bei der Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Nur der nicht in der Hauptsache betreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Seine Mitbetreuung wird unterhaltsrechtlich berücksichtigt, indem eine Herabstufung im Rahmen der Kindesunterhaltstabelle nach Billigkeit vorgenommen werden kann. In der Regel kam es dabei zu einer Herabstufung um ein bis zwei Einkommensgruppen.

Ausgehend hiervon schlägt das Eckpunktepapier nunmehr vor, dass sich der Unterhalt im asymmetrischen Wechselmodell nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern und unter Aufteilung des sich hieraus ergebenden Unterhaltsbetrages nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen berechnet. Auch im asymmetrischen Wechselmodell soll damit zukünftig wie im symmetrischen Wechselmodell § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB und nicht wie bislang § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zur Anwendung gelangen. Anders als im symmetrischen Wechselmodell sollen die Haftungsanteile beider Eltern aber nicht miteinander verrechnet werden, sondern der Gesamtbedarf um einen pauschalen Prozentsatz vermindert und die Haftungsquote zugunsten des mitbetreuenden Elternteils durch Ansatz eines Betreuungsanteils verringert werden. Dabei sollen jeweils Pauschalbeträge zur Anwendung gelangen, so dass der genaue Betreuungsanteil zur Unterhaltsbemessung nicht ermittelt werden muss. Das Eckpunktepapier schlägt folgende einzelne Berechnungsschritte vor:[15]

Schritt 1 (Ermittlung des Bedarfs des Kindes anhand der Düsseldorfer Tabelle):

Der Bedarf des Kindes, d.h. die Geldmittel, die erforderlich sind, um seine Bedürfnisse zu decken, soll sich grundsätzlich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und einer entsprechenden Eingruppierung in der Kindesunterhaltstabelle ergeben.

Schritt 2 (Pauschaler Abzug beim Kindesbedarf):

Sodann soll dieser Bedarf pauschal um 15 % gekürzt werden. Diese Kürzung erfolgt "für die wesentliche Mitbetreuung".[16] Durch diese Kürzung soll berücksichtigt werden, dass ein Teil des Bedarfs, z.B. Nahrung, Verkehr, Freizeit, Bildung etc. im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils gedeckt wird und es dadurch zu einer Ersparnis beim hauptbetreuenden Elternteil kommt. Dieser Abschlag erfolgt unabhängig vom Umfang der konkreten Betreuungsleistung des anderen Elternteils.

Schritt 3 (Ermittlung der Haftungsanteile der Elternteile in Ansehung ihrer Leistungsfähigkeit):

Da zukünftig beide Elternteile für den Bedarf haften sollen, ist in einem weiteren Schritt eine Haftungsverteilung vorzunehmen. Dies erfolgt unter Vorwegabzug des angemessenen Selbstbehalts (derzeit 1.650 EUR) vom jeweiligen Einkommen der Eltern und anhand des Verhältnisses der verbleibenden Einkünfte zueinander. Zur Anwendung kommt also die Formel:

Haftungsanteil mitbetreuender Elternteil A: (Einkommen A – 1.650 EUR) / (Einkommen A + B – 3.300 EUR).

Auch wenn dies im Eckpunktepapier nicht erwähnt wird, dürfte an Stelle des Abzuges von 1.650 EUR lediglich der notwendige Selbstbehalt von 1.370 EUR anzusetzen sein, wenn der Bedarf anderenfalls nicht (vollständig) gedeckt werden kann.

Schritt 4 (Modifikation des Haftungsanteils in Ansehung der Betreuungsanteile):

In einem weiteren Schritt soll der Haftungsanteil des mitbetreuenden Elternteils noch mit einem Betreuungsanteil, der pauschaliert in Höhe von einem Drittel angesetzt wird, kombiniert werden, um die erhöhten Kosten des mitbetreuenden Elternteils abzubilden.

Das Berechnungsbeispiel in Anlage 2 zum Eckpunktepapier gibt hierfür folgende Formel an:

(Haftungsanteil ...

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