Aus welchen Gründen eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden kann, ist in § 1385 abschließend geregelt. Eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft hat den Eintritt der Gütertrennung zur Folge.

In den meisten Fällen einer Scheidung wird eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht in Betracht kommen bereits, weil keiner der Tatbestände des § 1385 erfüllt ist. Wenn sich das Verfahren aber in die Länge zieht, das Scheidungsverfahren abgekürzt werden soll durch isolierte Entscheidung über den Zugewinn insbesondere, um eine lange Trennungsunterhaltszahlungspflicht zu vermeiden, ein Ehegatte frei Vermögensdispositionen treffen können möchte, ohne mit einer darauf basierenden Zugewinnausgleichspflicht rechnen zu müssen oder aber eine Scheidung gar nicht gewünscht ist, sollte über eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nachgedacht und entsprechend anwaltlich beraten werden. Die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft stehenden Kosten sind dann gegen die damit korrespondierenden Vorteile abzuwägen.

Autor: Tanja Langheim, LL.M, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, Lübeck

FF 11/2022, S. 441 - 450

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