Eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein.

Denkbar sind Fälle, in denen die Ehegatten eine Scheidung nicht wünschen – z.B., damit der andere Ehegatte sich nicht auf eigene Kosten krankenversichern muss, oder weil ein Anspruch auf Witwenrente erhalten bleiben soll. Ist dann der Ehegatte nicht zu einer notariell zu beurkundenden Vereinbarung bereit, sollte über die Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nachgedacht und entsprechend anwaltlich belehrt werden. Denkbar sind auch Fälle, in denen vermieden werden soll, dass der andere Ehegatte an Vermögensveränderungen teilhaben soll, beispielsweise wenn der Erwerb einer Immobilie beabsichtigt ist – wobei solche Veränderungen schwer prognostizierbar sein dürften. Man denke in diesem Zusammenhang an die Entscheidung des BGH zum Lottogewinn[111] eines Ehegatten vor Zustellung eines Scheidungsantrages, der dann ins Endvermögen fällt. Ebenso kann ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich sinnvoll sein, wenn ein Ehegatte etwaigen Vermögensminderungen des anderen zuvorkommen möchte. Des Weiteren kann gegebenenfalls durch vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens erreicht werden mit der Folge, dass sich die Dauer der Trennungsunterhaltszahlungspflicht verkürzt. Umgekehrt kann der Ausgleichspflichtig so eine frühere Fälligkeit des Anspruchs erreichen mit entsprechendem Zinsvorteil.

Abzuwägen mit den Vorteilen sind selbstverständlich die Nachteile eines solchen Verfahrens, welche insbesondere in den damit verbundenen Kosten zu sehen sind.

[111] FamRZ 2014, 24.

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