Überwiegend wird vertreten, dass der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft und der auf Zahlung eines vorzeitigen Zugewinns wirtschaftlich nicht identisch und daher zusammenzurechnen sind, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG.[96] Der Gegenstandswert des Leistungsantrags ist wie üblich in Höhe des geltend gemachten Betrages zu ermitteln, § 35 FamGKG. Wird ein Stufenantrag geltend gemacht, also erst Auskunft verlangt und dann der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich beziffert, gilt § 38 FamGKG: Für die Wertberechnung ist nur der höhere Anspruch maßgebend.

Die Ermittlung des Gegenstandswertes für den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft – sei es isoliert nach § 1386 oder auch kombiniert mit einem Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 – ist umstritten. Grundsätzlich soll der Streitwert eines Antrags auf vorzeitige Aufhebung des Zugewinnausgleichs nach dem Interesse an der vorzeitigen Auflösung des Güterstandes bemessen werden.[97] Teilweise wird vertreten, der Gegenstandswert sei mit einer gewissen Quote des zu erwartenden Zugewinnausgleichsbetrags festzusetzen.[98] Wird nur ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, wird auch vertreten, dass Gegenstandswert der Zinsvorteil sein soll, den der Antragsteller durch die vorzeitig eintretende Fälligkeit seines Anspruchs voraussichtlich erzielt.[99] Teilweise wird gar vertreten, abzustellen sei auf den ersparten Trennungsunterhalt, wenn durch den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft das Scheidungsverfahren – und damit die Dauer der Trennungsunterhaltspflicht – verkürzt werden kann.[100] Liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, soll der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000,00 EUR maßgeblich sein.[101]

Da es sich bei dem Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft um eine selbstständige Familiensache handelt, ist § 150 Abs. 1 FamFG nicht einschlägig. Die Verteilung der Kosten richtet sich gemäß § 112 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 nach §§ 91 ff. ZPO. Folglich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen gequotelt.[102]

[96] Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Michael Klein/Keske, Kap. 17 Rn 107; Jüdt/Kleffmann/Weinreich/Keske, Formularbuch des Fachanwalts für Familienrecht, 6. Aufl. 2021, Kap. 13 Rn 177; Jüdt, FuR 2022 S. 83, 86; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG-Kommentar, 6. Aufl. 2020, § 42 FamGKG Rn 2.
[97] OLG Köln, Beschl. v. 14.5.2020 – 10 UF 205/19; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; Jüdt/Kleffmann/Weinreich/Keske, Kap. 13 Rn 177.
[98] 1/5 des zu erwartenden Betrages: OLG Nürnberg FamRZ 1998, 685; 1/4: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2021, 1870, 1874; OLG Karlsruhe FamRB 2014, 300; OLG Nürnberg FamRZ 1998, 685; Gerhard/v. Heintschel-Heinegg/Michael Klein/Keske, Kap. 17 Rn 107; kritisch MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 31.
[99] OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; Büte, FuR 2018, 172, 177.
[100] AG München FamRB 2020, 344.
[101] OLG Köln, Beschl. v. 14.5.2020 – 10 UF 205/19; OLG Köln FamRZ 2015, 528; OLG Köln FamRB 2014, 380; OLG Schleswig FamRZ 2012, 897; Büte, FuR 2018, 172, 177; Jüdt, FuR 2022, 83, 86; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Michael Klein/Keske, Kap. 17 Rn 107.
[102] Jüdt, FuR 2022, 83, 86; Sachs/Völlings, FamRB 2015, 225, 226.

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