Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei Beendigung des Güterstands gehört, § 1375 Abs. 1 S. 1. Wird die Ehe geschieden, tritt an die Stelle der Beendigung des Güterstandes gemäß § 1384 der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Ist ein Scheidungsverfahren bereits rechtshängig, bevor ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eingereicht wird, bleibt es bei der Regelung des § 1384, Stichtag ist also der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.[91] Wird umgekehrt zuerst ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt und entsprechend die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und erst danach ein Scheidungsverfahren rechtshängig, bestimmt sich der Berechnungszeitpunkt für das Endvermögen nach der Rechtshängigkeit des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich,[92] § 1387.

[91] AG Reinbek FamRZ 2022, 1051; Jüdt, FuR 2022, 21, 26; Sachs/Völlings, FamRB 2015, 225, 226; Schöfer-Liebl, Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Schutzzwecke des § 1365 BGB, FamRZ 2011, 1628, 1629.
[92] Büte, FuR 2018, 172, 177; Jüdt, FuR 2022, 21, 27.

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