BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 5.8.2022 – 1 BvR 2329/21

Zeigt die Verfassungsbeschwerde weder die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit von § 197 Abs. 3 FamFG noch von dessen Auslegung und Anwendung durch das Familiengericht in einer Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise auf, kann nicht in der Sache entschieden werden, ob die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags eines Vaters in einem Verfahren über die Annahme seines volljährigen leiblichen Sohnes durch das Familiengericht nach dem Urteil des EGMR im Adoptionsverfahren v. 20.4.2021 – 58718/15 – gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstößt oder ob es von Verfassungs wegen auch für die hier vorliegende Konstellation einer etwa § 580 Nr. 8 ZPO entsprechenden Wiederaufnahmemöglichkeit bedarf. (red. LS)

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