Das von einer BGB-Gesellschaft ggf. gebildete Vermögen steht grundsätzlich den Gesellschaftern als Eigentümer zur gesamten Hand zu. Wird die Gesellschaft als Innengesellschaft[4] geführt, gilt dies nicht. Zu deren konstitutiven Merkmalen gehört, dass das Vermögen zwar durch die beidseitigen Beiträge gemeinsam erwirtschaftet, dinglich aber nur demjenigen Gesellschafter zugeordnet wird, der nach außen in Erscheinung tritt. Der andere Gesellschafter ist auf einen schuldrechtlichen (finanziellen) Ausgleichsanspruch bei Beendigung der Innengesellschaft verwiesen.[5] Dies gilt bei Ehegatten wie unter anderen Innengesellschaftern auch.[6]

Daraus folgt indes nicht, dass sich bei Ehegatten bei Vorliegen einer Außen- anstatt einer Innengesellschaft hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, insbesondere was den Zugewinnausgleich betrifft, nicht vergleichbare grundsätzliche Fragen stellen. Dies ist nicht anders als beispielsweise beim Gesamtschuldnerausgleich im Verhältnis zum Zugewinnausgleich. Mit diesem Konkurrenzverhältnis befasst sich auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

[4] In der Praxis erfolgt hier bereits der Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten ("konkludente Ehegatteninnengesellschaft"), grundlegend hierzu BGHZ 142, 137; kritisch für die Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstags Budzikiewicz/Herr/Wever, FamRZ 2020, 1989.
[5] Wever, FamRB 2022, 293.
[6] Ausführlich Herr, Kritik der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft, Deutscher AnwaltVerlag 2008; Herr, Nebengüterrecht, Beck 2013, auch Beck-online.

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