1. Waren die Eheleute während der Ehe Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR (Außengesellschaft) und lebten sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist bei einer freien Entnahme im Zweifel davon auszugehen, dass die Eheleute eine konkludente Vereinbarung getroffen haben, wonach es nach dem Ende der Gesellschaft bei der bis dahin erfolgten Entnahmepraxis verbleibt und kein Ausgleich entsprechend einer hälftigen Gewinnbeteiligung erfolgt.

2. Dies gilt jedoch nur für die Zeit bis zur Trennung der Eheleute. Ab der Trennung besteht kein Anlass mehr für die Vermutung einer abweichenden Vereinbarung über die Gewinnverteilung. Vielmehr ist ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Grundregel der hälftigen Beteiligung am Gewinn/Verlust gem. § 722 Abs. 1 BGB einschlägig ist. Soweit ein Ehegatte/Gesellschafter nach der Trennung mehr entnommen hat, als seinem Gewinnanteil entsprach, hat ein Ausgleich zu erfolgen.

Leitsatz 1 stellt klar, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft Prämisse des rechtlichen Schlusses ist. Damit befasst sich dieser Beitrag.

Vereinfacht gesagt: unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten, erfolgt bei freiem Entnahmerecht bis zum Trennungszeitpunkt kein Ausgleich und greift erst danach die Zweifelsregel des § 722 Abs. 1 BGB.

[3] OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.2.2022 – 16 UF 108/21, juris; FamRZ 2022, 1267 (nur Leitsätze), FamRB 2022, 294 (Kurzwiedergabe) mit Anm. Wever, NZFam 2022, 294, MDR 2022, 968, GmbHR 2022, 867, DStR 2022, 1328.

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