1. Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2. Das Wohl des Kindes ist auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur.

3. Weicht das Fachgericht von einem gerichtlichen Sachverständigengutachten ab, muss es eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese in einer eingehend begründeten Entscheidung offenlegen.

4. Die Unabsehbarkeit einer Hauptsacheentscheidung rechtfertigt es nicht, die bislang im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse außer Betracht zu lassen. Diese sind vielmehr bei einer vorläufigen Regelung des Sorgerechts umfassend zu würdigen.

5. Hat das Amtsgericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, dieser aber gleichzeitig auferlegt, das Kind vor Aufnahme in ihren Haushalt stationär in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostizieren und behandeln zu lassen, liegt eine Kindeswohlgefährdung bei Umsetzung dieser Entscheidung fern.

6. Ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung über die Verfassungsbeschwerde vereitelte den Grundrechtsschutz der Mutter, wenn nach den Feststellungen im Eilverfahren das Kind beim Vater in einer kindeswohlgefährdenden Situation lebt und eine zeitnahe stationäre Unterbringung in Aussicht genommen ist, während bei Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache die Umsetzung dieser Maßnahme verzögert würde, so dass mit einer weiteren Entfremdung des Kindes von der Mutter, der Verfestigung der Ablehnungshaltung des Kindes ihr gegenüber und damit einer Erschwerung der beabsichtigten Therapie zu rechnen ist.

(red. Leitsätze)

BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 6.9.2021 – 1 BvR 1750/21 (OLG Rostock)

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