Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt wird in den Verfahren, auf die es zugeschnitten ist, zur gründlicheren Aufklärung der Sachverhalte beitragen können. In den vielen Verfahren, in denen es gerade nicht um die im Fokus des Gesetzgebers stehenden grundrechtsrelevanten Eingriffe geht, steht dem nun betriebenen Aufwand im Verfahren teilweise deutlich zu wenig Ertrag gegenüber. Eine Verbesserung der familiengerichtlichen Rechtsprechung wird hier nur dann gelingen, wenn der Mehraufwand in den Kindschaftsverfahren in eine adäquate personelle Aufstockung mündet. Die nunmehr zur Qualitätssicherung eingeführten Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter(innen) und Verfahrensbeistände dürften auch auf lange Sicht zu einer Professionalisierung nur beitragen können, wenn diese Anforderungen von den Präsidien und den Familiengerichten ernst genommen werden. Dazu muss ein gutes Fortbildungsangebot kommen, das Richterinnen und Richter auch tatsächlich bei gleichzeitiger Entlastung von laufenden Aufgaben regelmäßig wahrnehmen können. Die Diskussion um die Qualität der Rechtsprechung in den tief in die Grundrechte der Beteiligten eingreifenden Verfahren wird angesichts der im Gesetz nur programmatisch formulierten Anforderungen daher sicher nicht abreißen.

Autor: Dr. Gudrun Lies-Benachib, Vors. Richterin am OLG, Kassel

FF 11/2021, S. 430 - 437

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