Nach meiner Meinung wäre es nach der Mahnkopf-Entscheidung (die ich an sich richtig finde) schwer, eine solche Anpassung wie im Beispiel 2 durchzuführen, und Frau B den Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB anzuerkennen, da das EuGH diese Regel als eine Erbrechtsregel qualifiziert hat.[3]

Autor: Ulf Bergquist, Rechtsanwalt, Stockholm

FF 11/2021, S. 440 - 442

[3] Vgl. den Aufsatz des Autors in der schwedischen-juristischen Zeitschrift Svensk Juristtidning 9/18 S. 787–797 und das Editorial in diesem Heft von Balomatis "Europäisierung des Familienrechts – Wie der EuGH das deutsche Güterrecht auf den Kopf stellt."

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