Nach meiner Meinung wäre es nach der Mahnkopf-Entscheidung (die ich an sich richtig finde) schwer, eine solche Anpassung wie im Beispiel 2 durchzuführen, und Frau B den Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB anzuerkennen, da das EuGH diese Regel als eine Erbrechtsregel qualifiziert hat.[3]
Autor: Ulf Bergquist, Rechtsanwalt, Stockholm
FF 11/2021, S. 440 - 442
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