Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter in einem Anschreiben an die Verfahrensbeteiligten eine rüde, tendenziöse, bildhafte Sprache unter Verwendungen von Verstärkungen verwendet, obwohl er seinem Unmut über das prozessuale Vorgehen eines Beteiligten unschwer in sachlicher Art und Weise hätte Ausdruck verleihen können. Dies gilt selbst dann, wenn es das Ziel des abgelehnten Richters gewesen sein sollte, den Beteiligten durch seine deutlichen Worte erneut eindringlich und unmissverständlich an seine prozessuale Wahrheitspflicht zu erinnern.

(red. Leitsatz)

OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2021 – 6 WF 144/21 (AG Paderborn)

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