Mit Spannung erwartet wurde die Entscheidung des BVerfG zur externen Teilung betrieblicher Direktzusageanrechte und betrieblicher Anrechte im Durchführungsweg Unterstützungskasse gemäß § 17 VersAusglG. Nach dieser Bestimmung ist eine externe Teilung des Anrechts möglich, sofern der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze gemäß §§ 159, 160 SGB VI (derzeit 82.800,00 EUR) nicht überschreitet. In diesen Fällen kann der Versorgungsträger einseitig ohne die Zustimmung des Ausgleichsberechtigten die externe Teilung wählen. Aufgrund der unterschiedlichen Rechnungszinsen der Quell- und Zielversorgung kam es seit Inkrafttreten der Strukturreform zum Versorgungsausgleich zu heftigen Diskussionen, ob die Vorschrift verfassungswidrig sei oder nicht. Das BVerfG hat dazu festgestellt, dass der Versorgungsausgleich verfassungswidrig sein kann, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbstständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Ebenso wie der BGH[30] ist auch das BVerfG der Auffassung, dass die Norm selbst nicht verfassungswidrig sei.[31] Es sei Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind. Wenn also in der Zielversorgung mit dem auszugleichenden Kapitalbetrag keine der Quellversorgung entsprechende Versorgungsleistung zu erhalten sei, muss das Familiengericht den Ausgleichswert so festsetzen, dass ein 10 % überschreitender Versorgungsverlust für die ausgleichsberechtigte Person ausgeschlossen ist.

Bereits durch die Entscheidung des BGH zur Frage des anzuwendenden Rechnungszinssatzes bei der Barwertbildung einerseits[32] aber auch der Reduzierung dieses anzuwendenden BilMoG-Zinssatzes im Zeitablauf von 5,25 % bis heute auf 1,87 % hat sich das Problem des Transferverlustes erheblich entschärft. Innerhalb der derzeitigen Zinsphase wird eine Anpassung des auf BilMoG-Rechnungsgrundlagen berechneten Ausgleichswerts höchstens dann erforderlich sein, wenn die ausgleichsberechtigte Person das Rentenalter bereits erreicht hat und eine externe Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung nicht möglich ist. In den anderen Fällen sollte im Rahmen der externen Teilung darauf geachtet werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung die geeignete und werthaltige Zielversorgung ist.

Die externe Teilung ist generell nur innerhalb der Wertgrenzen der §§ 14, 17 VersAusglG einseitig durch den Versorgungsträger wählbar. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich die Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.[33] Hiervon hat der BGH im Rahmen der Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Ausnahme zugelassen. Befindet sich das Anrecht bereits in der Leistungsphase und wird im Abänderungsverfahren erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringere Wert auf den Ausgleichsberechtigten übertragen, darf dieser Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt des Rentenbeginns verglichen werden.[34]

Im Rahmen der externen Teilung hat der Berechtigte gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Dieser muss wiederum sein Einverständnis zur Übernahme des Ausgleichsbetrages erteilen. Der BGH hat klargestellt, dass der Zielversorgungsträger sein erklärtes Einverständnis abändern kann, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem Vormals angebotenen Tarif aufzunehmen. In diesen Fällen kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben und ist darauf vom Gericht hinzuweisen.[35] Das Familiengericht hat dem Berechtigten zur Wahl des Zielversorgungsträgers nach § 222 Abs. 1 FamFG eine Frist zu setzen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Vielmehr soll nur das Verfahren gefördert werden. Aus diesem Grunde ist die Wahl auch noch zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Fristablauf, sogar noch in der Beschwerdeinstanz, ausgeübt worden ist.[36]

Ist ein privater Zielversorgungsträger gewählt, ist eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten.[37]

Setzt sich der ehezeitliche Wert eines Anrechts der betrieblichen Altersversorgung aus leistungs- und fondsorientierten Zusageteilen zusammen, so ist der Ausgleichswert ab dem Ende der gesetzlichen Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur hinsichtlich des sich aus der leistungsorientiert...

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