Es gibt zahllose Konstellationen, die Fragen zur internen Haftungsverteilung aufwerfen. Die obige Darstellung nimmt keinesfalls für sich in Anspruch, eine abschließende zu sein. Etwa der einfache Bankkredit zum Ausgleich eines überschuldeten Kontos hat ebenso wenig Platz gefunden, wie die Behandlung gemeinsamer Steuerschulden.

Wie der Gesamtschuldnerausgleich zu anderen Ausgleichsmechanismen steht, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Stets wird zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls wie sich beide untereinander beeinflussen. Eine Doppelverwertung ist – wie auch sonst – zu vermeiden. Dabei ist immer zu beachten, dass im Zweifel der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 BGB gilt. Wer also etwas anderes für sich reklamiert, hat die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen.[35]

Autor: Gerd Weinreich, Vors. Richter am OLG a.D., Oldenburg

FF 11/2020, S. 439 - 445

[35] BGH FamRZ 1987, 1239.

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