Während des Bestehens der ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellen finanzielle Leistungen eines Ehegatten und die Haushaltsführung eines anderen grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur Lebensgemeinschaft dar. Übernimmt also etwa ein Ehegatte, der über eigenes Einkommen verfügt, die Zins- und Tilgungsleistungen für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit, während der andere den Haushalt führt, stellen Zahlungen und Haushaltsführung gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft dar,[1] so dass für die während des Zusammenlebens erbrachten Leistungen kein Ausgleich beansprucht werden kann. Das Ausgleichsverhältnis wird unabhängig vom gewählten Güterstand durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert.[2] Das gilt auch dann, wenn die Gemeinschaft beendet ist und Ansprüche rückwirkend geltend gemacht werden sollen.

Nichts anderes gilt, wenn beide Ehegatten über Einkommen verfügen. Insbesondere führt das nicht dazu, dass etwa eine Ausgleichspflicht zwischen ihnen entsprechend der Relation der beiderseitigen Einkünfte[3] oder der Höhe des beiderseitigen Vermögens[4] bestände. Das Gesamtschuldverhältnis wird auch dann durch die eheliche Lebensgemeinschaft und das darin bestehende Verrechnungsverbot überlagert.

[1] BGH FamRZ 1983, 795; 2009, 1327.
[2] Allgemeine Meinung, vgl. nur: BGH FamRZ 2011, 26.
[4] BGH NJW-RR 1988, 259.

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