Der BGH gibt in seiner Entscheidung noch einen Hinweis auf die – in der Praxis etwas in Vergessenheit geratene – Obliegenheit des zum Minderjährigenunterhalt Verpflichteten zur Einleitung eines Verfahrens zur Verbraucherinsolvenz,[27] das es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, für den laufenden Unterhalt auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und dem dem Schuldner zu belassenden Unterhalt i.S.v. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO zuzugreifen
Autor: Dr. Wolfram Viefhues , weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D., Gelsenkirchen
FF 11/2019, S. 436 - 444
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