Nein, es besteht Einigkeit darüber, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, spezielle Kinderrechte verfassungsrechtlich festzuschreiben. Eine entsprechende Grundgesetzänderung ist weder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten – etwa nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention[2] – noch durch nationale Vorgaben, etwa solche des Bundesverfassungsgerichts. Maßgeblich für das Vorhaben, Kinderrechte explizit im Grundgesetz zu verankern, sind vielmehr politische Erwägungen.
Kurz und knapp: Eine rechtliche Notwendigkeit, Kinderrechte im Grundgesetz abzubilden, besteht nicht.
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