Da die Grundrechte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen, sind auch die grundrechtlich geschützten Belange von Kindern umfassend zu berücksichtigen. Es geht also nicht nur um Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Rechtlich und politisch besonders sensibel sind jene Gebiete, auf denen durch die explizite Verankerung von Kindergrundrechten Spannungen oder Kollisionen mit den Rechten anderer Grundrechtsträger möglich sind. So können Selbstbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Kindes mit den grundrechtlich geschützten Elternrechten (siehe dazu unten unter 10.) in Konflikt geraten, sei es bei der religiösen Erziehung, bei Entscheidungen über körperliche und medizinische Behandlungen oder bei Sorge- und Umgangsentscheidungen. Darüber hinaus können Grundrechte Dritter oder auch öffentliche Belange betroffen sein, etwa im Bau-, Planungs-, Umwelt- und Verkehrsrecht oder im Aufenthaltsrecht.

Die Diskussion über Kindergrundrechte hat außerdem Berührungspunkte zum Wahlrecht, da auch Fragen demokratischer Teilhabe von Kindern und deren Mitbestimmung an politischen Entscheidungen thematisiert werden. Nicht zuletzt sind auch finanzielle Folgen zu bedenken. Da aus den Grundrechten staatliche Schutzpflichten und gegen den Staat gerichtete Teilhaberechte erwachsen können, ist bei dem Vorhaben "Kindergrundrechte" auch an potentielle Kosten zu denken, vor allem für den Fall, dass Leistungsrechte zur Förderung von Kindern eingeführt werden.

Kurz und knapp: Normierungen zu Kinderrechten im Grundgesetz strahlen potentiell auf die gesamte Rechtsordnung aus. Zu bedenken sind mögliche Folgen für Elterngrundrechte, Grundrechte Dritter und staatliche Verpflichtungen, auch finanzieller Art.

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