Die juristischen Bedenken, die damals vorgetragen wurden, sind nach wie vor aktuell. Sie lassen sich folgendermaßen skizzieren[41]: Je nach Ausgestaltung der Kindergrundrechte hätten diese entweder nur symbolische Bedeutung oder man riskiere Verschiebungen in dem verfassungsrechtlich gut austarierten Dreiecksverhältnis von Kinderrechten, Elternrechten und staatlichen Befugnissen. Ferner wurde in der damaligen Anhörung auf Folgeprobleme für die Grundrechtsarchitektur als Ganzes hingewiesen. Werde das Grundgesetz um spezielle Kinderrechte ergänzt, stelle sich die Frage nach deren Verhältnis zu den bisherigen Grundrechten, die für alle Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Kinder gelten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass auch andere Bevölkerungsgruppen besonderen Schutz- und Förderbedarf hätten, etwa weil sie alt oder krank seien. Eine Parzellierung des Grundrechtsschutzes sei weder nötig noch sinnvoll, da das Grundgesetz umfassenden Schutz gewähre.

Kurz und knapp: Geändert haben sich zum Teil die politischen Einschätzungen zu dem Vorhaben "Kindergrundrechte", nicht aber die juristischen Bewertungen.

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