Nach der umfassenden Ehe- und Familienrechtsreform zum 1.7.1977 wurde parallel zu der positiven Billigkeitsvorschrift des § 1576 BGB der § 1579 BGB als negative Härteklausel in das BGB hineingebracht. Diese Vorschrift ist auch über die Verweisung von Anfang an nach § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2–4 BGB damals schon beim Trennungsunterhalt möglich gewesen.

Der Gesetzgeber war sich darüber im Klaren, dass man im Zusammenhang mit der unterhaltsrechtlichen Härteklausel ohne Billigkeitsvorschrift nicht auskam. Die Vorstellung "mit schmutzigen Dingen einer zerbrochenen Ehe brauche sich ein sauberes Gericht nicht mehr zu beschäftigen" konnte nur am grünen Tisch ausgedacht werden.[1]

Die Ursprungsfassung enthielt

die Nr. 1 (Ehe von kurzer Dauer);
die Nr. 2 (der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat);
die Nr. 3 (der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat);
die Nr. 4 (ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1–3 aufgeführten Gründe).

Bereits zum 1.4.1986 kam es zum ersten Unterhaltsrechtsänderungsgesetz und dann 2007 zum zweiten Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, das seit 1.1.2008 in Kraft getreten ist.

Bezogen auf den Zeitraum bis 31.12.2007 ist die Nr. 1 abgeändert und klarer gefasst worden. Insbesondere die Nr. 2 als verfestigte Lebensgemeinschaft wurde neu in den Katalog der Verwirkungstatbestände aufgenommen. Gleichzeitig wurden dann die Ziffern 3–7 nach hinten geschoben, sodass sich jetzt insgesamt acht Härtegründe ergeben.[2]

Die Professoren Schwab[3] (Uni Regensburg) und Hohloch[4] (Uni Freiburg) sahen die neue Vorschrift kritisch, weil der Nutzeffekt durch die Neufassung der Nr. 2 überschaubar sei.

Die Praktiker konnten dem Entwurf durchaus positive Gesichtspunkte abgewinnen. Es geht nämlich nicht um Schuldzuweisungen oder um Fehlverhalten, das sanktioniert werden soll, schon gar nicht um Eheführungskontrolle, sondern um objektive Kriterien, die noch im Einzelnen aufgeführt werden müssen.[5]

Diese Neuregelung, insbesondere beim § 1579 Nr. 2 BGB, hat sich bewährt.

Im Zuge der Neuregelung wurde vor allem auch festgelegt, dass die Nummern 1 und 2 objektive Gesichtspunkte enthalten sollten, während die Nummern 3–7 und 8 vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten erfassen sollten.

[1] So schon Bosch, FamRZ 1977, 577, ähnlich Diederichsen, NJW 1977, 353 (358).
[2] Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 68 f.; Schnitzler, in: Götz/Schnitzler, 40 Jahre Familienrechtsreform, 2017, S. 50 ff.
[3] Schwab, Zur Reform des Unterhaltsrechts, FamRZ 2005, 1417 (1420).
[4] FF 2005, 217, Beschränkung des nachehelichen Unterhalts im Entwurf eines Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes.
[5] Vgl. Grandel, Das neue Unterhaltsrecht, Genese- und Kernpunkte – Ein Überblick aus rechtspolitischer Perspektive, FF 2008, 11 ff. und Bosch, Die wesentlichen Änderungen im neuen Unterhaltsrecht, FF 2007, 293 ff.

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