Die finanzielle Situation der Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht

Im vergangenen Jahr hat die AG Familienrecht sich mit ihrer Mitgliederumfrage mit der finanziellen Situation der Familienrechtlerinnen und Familienrechtler befasst. Dass die anwaltliche Tätigkeit im Familienrecht nicht gleichbedeutend mit der viel zitierten "Lizenz zum Gelddrucken" ist, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Aber die Arbeitsgemeinschaft hat sich die Frage gestellt, wie gut oder schlecht es den Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern wirklich geht. In einem Erhebungszeitraum von etwa zwei Wochen (Ende September bis Anfang Oktober 2017) wurden die Mitglieder der AG Familienrecht nach ihrer persönlichen wirtschaftlichen Situation befragt.

Beteiligt haben sich fast 20 % der Mitglieder, d.h. es gab 1.093 Rückläufe. Von den einzelnen Ergebnissen sollen hier folgende herausgestellt werden:

Zur Art der familienrechtlichen Honorarabrechnung

Auf die Frage, wer seine Tätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren und wer seine Tätigkeit mit einem Zeithonorar abrechnet, überrascht das Ergebnis dem Grunde nach nicht. Aber diese überwiegende Mehrheit erstaunt dann doch: Etwa 29 % der Befragten rechnen ausschließlich, 58 % überwiegend nach dem RVG ab – das sind schon 87 %, zu denen noch etwa 12 % der Befragten hinzuzurechnen sind, die zumindest noch teilweise gesetzliche Gebühren abrechnen (siehe Abb. 1).

Das bedeutet, dass bei den Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern zu 99 % das RVG bei der Abrechnung eine Rolle spielt, wobei etwa die Hälfte wiederum angibt, in 51 % bis 100 % der Akten VKH-Mandate zu haben (siehe Abb. 2).

Und in welchen Fällen genau wird das RVG zugrunde gelegt? Hier gaben die Antwortmöglichkeiten die Unterscheidung zwischen der Ehescheidung, der Immobilienauseinandersetzung, den Kindschaftssachen, Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn vor. Die Beteiligten gaben an, durchschnittlich zu 38,9 % nach RVG abzurechnen, gerichtlich zu 61,1 % (siehe Abb. 3).

Überlegungen, von denen die Entscheidung, nach RVG oder Zeithonorar abzurechnen, abhängt

Etwa 80 % der Befragten, die nach RVG abrechnen, lassen sich von den Einkommensverhältnissen der Mandantschaft und von ihrem eigenen zu erwartenden Arbeitsaufwand leiten. Für etwa 60 % der Befragten ist der Gegenstands-/Verfahrenswert maßgebend (siehe Abb. 4).

Die Überlegungen derjenigen Kollegen, die Honorarvereinbarungen treffen, sind fast gleich: Auch für etwa 80 % der Befragten ist die vereinbarte Honorarhöhe von dem zu erwartenden Arbeitsaufwand abhängig, für etwa 70 % von den Einkommensverhältnissen der Mandantschaft, aber nur für weniger als 50 % der Befragten ist der Gegenstands-/Verfahrenswert entscheidend (siehe Abb. 5).

Die Wahl der Vergütungsvereinbarung

Interessant ist, welche Abrechnungsmöglichkeit die Befragten im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen vermehrt wählen. Hier steht an erster Stelle mit fast 50 % das Pauschalhonorar, gefolgt vom Zeithonorar oder der Vereinbarung einer Mindestgebühr von etwa 45 % der Befragten. Knapp 35 % gaben an, mit einem festen Gegenstands-/Verfahrenswert abzurechnen, d.h. im Wege einer modifizierten RVG-Abrechnung. Das Erfolgshonorar vereinbart so gut wie niemand, was jedoch im Bereich des Familienrechts auch nicht erstaunt (siehe Abb. 6).

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Familienrechtlerinnen und Familienrechtler ganz überwiegend die gesetzlichen Gebühren abrechnen und jeder Zweite angibt, in 51 % bis sogar 100 % der Akten VKH-Mandate zu haben.

Die persönliche wirtschaftliche Situation der selbstständig tätigen Befragten

93 % der Befragten sind selbstständig tätig. Die Befragung richtete sich nach der Kanzleistruktur (Einzelanwalt, in Bürogemeinschaft oder Sozietät), Umsatz, Gewinn und den anwaltlichen Betriebskosten. Die Antwort, die sich ergab, lautet: Der durchschnittliche Anwalt bzw. die durchschnittliche Anwältin im Familienrecht arbeitet 44,6 Wochenstunden, erzielt damit einen Umsatz von 146.143 EUR und ihm bzw. ihr verbleibt bei etwa 70.000 EUR Kosten ein Gewinn von 75.246 EUR (siehe Abb. 7).

Die Kennzahlen nach Standort zeigen, dass in ländlicher Struktur ein geringerer Umsatz und Gewinn als in Kleinstädten und Großstädten erzielt werden kann; und der Gewinn reicht von 33.500 EUR im OLG-Bezirk Naumburg bis zu 121.929 EUR im OLG-Bezirk Koblenz (siehe Abb. 8).

Die Bürostruktur

Auf die Frage nach Sekretariatsmitarbeitern antworteten 30 % der Befragten, ohne Mitarbeiter im Sekretariat zu arbeiten, 44 % beschäftigen einen Mitarbeiter, etwa 18 % zwei und ca. 9 % drei oder mehr Mitarbeiter. Ein Ergebnis ist beachtenswert: Die Sekretariatsmitarbeiter im Familienrecht sind gut ausgebildet: Der ganz überwiegende Teil mit 80 % beschäftigt ReNo's und ReFa's, von denen 6,2 % die von der AG Familienrecht angebotene Zusatzausbildung zur Fachsekretärin Familienrecht absolviert haben.

Ein ähnlich eindeutiges Bild bietet sich bei der Beantwortung der Frage nach angestellten Anwaltskollegen. Es haben etwa 34 % der Befragten keine Angestellten...

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