OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.8.2018 – 13 UF 120/17

1. Für die Annahme wesentliche Umstände i.S.d. § 1760 Abs. 2c BGB sind solche, die den Tatbestand der Annahme betreffen.

2. Als Gegenstand des täuschungsbedingten Irrtums des Angenommenen kommt weder der Beweggrund des Annehmenden infrage, noch das Motiv des Angenommenen selbst, sich den tatsächlich nicht bestehenden Zielen des Annehmenden anschließen zu wollen. Die Fehlvorstellungen über diese Beweggründe und Ziele sind als Motivirrtum für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses unbeachtlich.

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