OLG Bremen, Beschl. v. 12.6.2017 – 5 UF 14/17

Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Familiengericht – bei fehlenden Anhaltspunkten für eine vom Schuldner darzulegende und zu beweisende Schuldunfähigkeit – im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei Anordnung einer Ordnungshaft von 40 Tagen wegen zweier Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung u.a. auf Unterschiede in Alter und körperlicher Verfassung der Beteiligten sowie die aus anderen Verfahren bekannte Neigung des Antragsgegners abstellt, schwächeren Personen gegenüber bedrohlich aufzutreten, um vermeintliche Ansprüche durchzusetzen.

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