Die Änderungen im BGB sind eigentlich nur marginal. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautete bis dahin:

Zitat

"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen."

Seither lautet die Vorschrift:

Zitat

"Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."

Das war es eigentlich schon, wobei allerdings nicht unterdrückt werden soll, dass § 1309 BGB, der die Erteilung von Ehefähigkeitszeugnissen regelt, noch eine Änderung erfahren hat. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll nämlich derjenige, der keine Bescheinigung seines Heimatstaates beigebracht hat, nach der der Eheschließung in Deutschland nach dem Recht seines Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht, in der Bundesrepublik grundsätzlich keine Ehe eingehen können. Nach dem dieser Vorschrift angefügten neuen Absatz 3 gilt dies aber nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht. Diese Personen können naturgemäß kein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen.

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