Einführung

Das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG)[1] normierte erstmalig in Art. 50 Nr. 28 mit Wirkung vom 1.9.2009 die Umgangspflegschaft, die vorher in der Rechtsprechung entwickelt worden ist.[2] Dieses Gesetz erweiterte die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 BGB um die Sätze 3 bis 6. Dadurch wurde die Möglichkeit geschaffen, bei schwerwiegenden Umgangskonflikten in das Sorgerecht einzugreifen. Die Umgangspflegschaft kann nunmehr grundsätzlich (Ausnahme: § 1685 Abs. 2 BGB) ohne Rückgriff auf die Eingriffsschwelle des § 1666 Abs. 1 BGB angeordnet werden. Bis zur Einführung des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB musste in hochstrittigen Umgangsfällen in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen und eine Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 BGB angeordnet werden.[3]

[1] BGBl I Nr. 61, 2586, 2723.
[2] Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 3. Aufl. 2010, § 10 Rn 46.
[3] Obermann, NZFam 2014, 976.

I. Die Legaldefinition der Umgangspflegschaft, § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB

Die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB enthält die Legaldefinition für die Umgangspflegschaft. Danach kann der Familienrichter – und nicht der Rechtspfleger[4] – eine Pflegschaft für die Durchführung des Umganges anordnen, wenn die Eltern oder eine andere Person, bei der sich das Kind in der Obhut befindet, die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen.

Daneben gibt es einen auf die Regelung des Umgangsrechts beschränkten Teilentzug der elterlichen Sorge unter Einsetzung eines "Umgangsbestimmungspflegers" nach den §§ 1666, 1666a, 1909 BGB.[5] Hieraus ergibt sich, dass die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB keine abschließende Regelung enthält, sondern dass in Fällen erheblicher Kindeswohlgefährdung nach wie vor auch auf die §§ 1666, 1666a, 1909 BGB zurückgegriffen und eine Ergänzungspflegschaft mit weitergehenden sorgerechtlichen Befugnissen in Bezug auf die Ausgestaltung des Umgangs bestellt werden kann.

Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt eine vollstreckbare Regelung des Umgangs voraus[6] und erfordert darüber hinaus die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auch auszuüben.[7]

[4] OLG München FamRZ 2013, 1155.
[5] BGH NJW-RR 2016, 1089, 10923; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2016, 246 m. Anm. Hammer. Bedauerlicherweise hat sich der BGH in seiner Entscheidung v. 6.7.2016 nicht mit den Gegenargumenten von Frohn, FF 2016, 240, 241 ff., auseinandergesetzt.
[6] Obermann, NZFam 2014, 976, 977.
[7] OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344 = NZFam 2015, 88 m. Anm. Fahl = NJW-RR 2015, 69; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 2010, 2011.

1. Keine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB erforderlich

Eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB ist nach den Gesetzmaterialien für den mit der Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB verbundenen Eingriff in die elterliche Sorge nicht (mehr) Voraussetzung.[8] Mit der neuen Rechtsgrundlage des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB bezweckte der Gesetzgeber des FGG-RG eine Absenkung der Voraussetzungen der Vorschrift des § 1666 Abs. 1 BGB, indem die vor dem Inkrafttreten des FGG-RG erforderliche hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) nun nicht mehr erreicht werden muss.[9]

[8] Bergmann, FF 2014, 345, 346.
[9] Kuleisa-Binge, FPR 2012, 363, 364.

2. Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht

Die Anordnung der Umgangspflegschaft setzt stets voraus, dass ein Elternteil oder beide Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt[10] verstößt/verstoßen. Um das beurteilen zu können, müssen die Modalitäten des Umgangs zuvor durch den Richter festgelegt worden sein.[11] Er allein hat die Eckpunkte des Umgangs wie die Häufigkeit,[12] Dauer, Ort[13] und den Umfang des Umganges konkret, vollständig und vollstreckbar festzulegen[14] und hat auch allein darüber zu befinden, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet sein soll.[15] Für jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis gilt deshalb, dass sie eine konkrete Regelung über die Modalität des Umgangs enthalten muss.[16] Eine Entscheidung, die den Umgang nur "dem Grund" nach regelt und keine Feststellung zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, genügt diesen Anforderungen nicht.[17]

Fehlt es hieran, liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor.[18] Eine solche Teilentscheidung berechtigt das Beschwerdegericht zur Zurückweisung. Die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung darf nicht dem bestellten Umgangspfleger übertragen werden.[19] Auch darf die Aufgabe des Familiengerichts, Entscheidungen über die konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, nicht auf eine Beratungsstelle delegiert werden.[20] Vielmehr unterliegt die Anordnung dieser Regelung allein der Befugnis des Richters.[21] Hat er den Umgangsrahmen konkret, vollständig und vollstreckbar festgelegt, kann auch erst danach festgestellt werden, ob z.B. die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern oder der betreuende Elternteil in streitigen Umgangsfällen hiergegen verstoßen haben/hat oder nicht.

Die Wohlverhaltenspflicht in § 1684 Abs...

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