Die Kosten, die durch die Umgangsbegleitung entstehen, gehören nicht zu denen des gerichtlichen Verfahrens. Denn das umgangsrechtliche Verfahren ist schon abgeschlossen und die Begleitung des Umgangs folgt zeitlich nach.[113] Die Kosten hierfür trägt das Jugendamt, es sei denn der Umgangsberechtigte oder die Eltern tragen diese Kosten selbst.

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht a.D.

FF 11/2016, S. 441 - 448

[113] Luthin, FamRB 2016, 69, 73.

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