Umstritten ist, ob die Anordnung der Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB als gesetzliche Regelung abschließend ist oder ob darüber hinaus noch Raum ist für eine Ergänzungspflegschaft in Gestalt einer Umgangsbestimmungspflegschaft, mithin ob die Umgangspflegschaft auch nach § 1666 BGB i.V.m. § 1909 BGB angeordnet werden kann.[61]

Zutreffend ist zwar, dass die Vorschrift des § 1684 BGB eine speziellere Regelung gegenüber § 1666 BGB darstellt. Der Gesetzgeber hat aber bei der Regelung der Umgangspflegschaft nach § 1685 Abs. 3 S. 2 BGB selbst auf die Vorschrift des § 1666 BGB Bezug genommen, indem er dort die Anordnung der Umgangspflegschaft nur unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB zulässt. Die Umgangspflegschaft kann mithin sowohl auf § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB als auch auf § 1666 BGB beruhen. Im letzten Fall erfolgt ein teilweiser Entzug des Sorgerechts. Soweit es zur Durchführung des Umgangsrechts notwendig ist, werden Teilbereiche des Sorgerechts dann auf den Ergänzungspfleger übertragen.[62] Das hat zur Folge, dass der oder die Sorgeberechtigte(n) insoweit ihre elterliche Verantwortung nicht mehr in allen sorgerechtlichen Belangen wahrnehmen können.[63] Der Ergänzungspfleger im Rahmen der Umgangspflegschaft hat dann die Befugnis, den Umgang im Einzelnen zu regeln.[64]

Wegen dieses Eingriffs in das Elternrecht muss die Entscheidung des Familienrichters auch in diesem Fall den Umfang des Umganges selbst präzise und erschöpfend regeln.[65] Der Umgangspfleger als Ergänzungspfleger hat ein genau festgelegtes Aufgabengebiet und ist dann für einen begrenzten Bereich gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die konkrete Ausgestaltung nach Zeit, Ort und Umfang des Umgangs darf dem Ergänzungspfleger nicht überlassen werden.[66] Die Umgangspflegschaft ist auch zu befristen.[67] Der Rechtspfleger überprüft jährlich, ob eine Notwendigkeit zur Fortführung der Ergänzungspflegschaft noch besteht. Auch der Ergänzungspfleger ist seinerseits zur Prüfung verpflichtet, ob die Voraussetzungen der Ergänzungspflegschaft noch erforderlich sind.[68]

[61] Für eine abschließende Regelung sprechen sich aus die OLGe Stuttgart NZFam 2014, 909 und Saarbrücken FamRZ 2015, 344, 345 = NZFam 2015, 88 m. Anm. Fahl = NJW-RR 2015, 69. Für ein Nebeneinanderbestehen sind Obermann, NZFam 2014, 976, 980 und Heilmann, FamRZ 2014, 1753, 1756.
[63] Kuleisa-Binge, FPR 2012, 363.
[64] Bergmann, FF 2014, 345, 347.
[65] Cirullies, ZKJ 2011, 448, 449.
[66] OLG Stuttgart JAmt 2014, 654, 655 = ZKJ 2014, 479 (LS) = FamRZ 2014, 1794 = NJW 2014, 3525.
[67] Zivier, ZKJ 2010, 306, 307.
[68] Kuleisa-Binge, FPR 2012, 363, 364.

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