Ein nichtrechtskraftfähiger Unterhaltstitel kann vom Schuldner auch einseitig geschaffen werden, etwa durch Unterhaltsverpflichtung mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder in einer Jugendamtsurkunde nach §§ 59 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, 60 Abs. 1 S. 1 SGB VIII. In diesen Fällen ist für den Fall der Abänderung, ehe die gesetzlichen Unterhaltsvorschriften herangezogen werden, die Anwendbarkeit der einen Vertrag voraussetzenden Vorschrift des § 313 BGB zu prüfen. Es ist zu klären, ob die einseitige Urkundenerrichtung auf einer Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger beruht, die nach § 313 BGB anzupassen ist.[14] Ferner wird bei einer einseitigen Unterhaltsverpflichtung regelmäßig ein vertragliches Schuldanerkenntnis des Verpflichteten anzunehmen sein, das entsprechend den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zu behandeln ist.[15]

[15] Graba, FamFR 2011, 241 und ders., Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 4. Aufl., Rn 568 f.

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