Ist bei einer ausländischen (hier: türkischen) Adoptionsentscheidung nicht berücksichtigt worden, dass die Kinder nach der Adoption nach Deutschland wechseln sollen, so dass die damit verbundenen Folgen für die Kinder, die bisher in der Türkei aufgewachsen sind, weder aufgeklärt noch in der Entscheidung erörtert worden sind, ist keine ausreichende Kindeswohlprüfung erfolgt. Dies stellt einen so gravierenden Mangel dar, dass von einem Verstoß gegen den deutschen ordre public auszugehen ist, der die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung ausschließt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.11.2014 – 7 UF 1084/14, FamRZ 2015,1640 [red. LS]).

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