Die Ausführungen haben gezeigt, dass sich dieses Thema im Dreiecksverhältnis der Eltern, der Kinder und des Staates bewegt. Im Zentrum stehen die positive Religionsfreiheit der Eltern gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und ihr elterliches Erziehungsrecht nach Art 6 Abs. 2 GG sowie die negative[105] Glaubensfreiheit des Kindes gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, seine Menschenwürde nach Art. 1 GG und seine körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, und das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 G, das einfachgesetzlich in den §§ 1666, 1666a BGB geregelt ist. Diese kollidierenden Grundrechte müssen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit untereinander abgewogen werden. Das Gericht muss sich im jeweiligen Einzelfall um die Konkordanz dieser verschiedenen Grundrechte bemühen. Da in dem Dreiecksverhältnis das minderjährige Kind das schwächste Glied ist, unterliegt es besonderem Schutz. Hinzu kommt, dass das Kind niemals zum bloßen Objekt erniedrigt werden darf. Vielmehr muss es als subjektiver Grundrechtsträger in seiner Individualität berücksichtigt werden. Es muss die Möglichkeit haben, selbst für sich zu entscheiden, ob es diesem oder jenem Glaubensbekenntnis angehören möchte. Anderenfalls wird es wegen der Beschneidung als eines irreversiblen Eingriffs für die Zukunft "gebrandmarkt". "Die Verstümmelung des Unmündigen als eines vollwertigen Rechtssubjekts mit uneingeschränkten Rechten ist nicht mehr angemessen und darf auch nicht mit dem Argument der erforderlichen Toleranz für kulturelle Vielfalt geduldet werden", wie Sonnekus[106] zutreffend ausgeführt hat.

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am AG Tempelhof-Kreuzberg a.D.

FF 11/2015, S. 438 - 445

[105] Czerner, ZKJ 2012, 374, 376. Czerner weist zutreffend darauf hin, dass das jüdische, erst wenige Tage alte Kind mangels Artikulierbarkeit (potenziell) eigener Interessen für die Äußerung des Wunsches einer Beschneidung ausfällt.
[106] JR 2015, 1, 14.

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