Das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20.12.2012,[1] das am 28.12.2012 in Kraft getreten ist, hat die durch das rechtskräftige Urteil der 1. kleinen Strafkammer des LG Köln als Berufungsinstanz[2] hervorgerufene strafrechtliche Rechtsunsicherheit[3] beseitigt, wonach es nunmehr den Eltern grundsätzlich erlaubt ist, auch in eine nicht medizinisch indizierte Zirkumzision nicht einsichts- und urteilsfähiger Kinder rechtswirksam einzuwilligen. Der hier vorliegende Beitrag setzt sich – wie bereits dem Aufsatzthema zu entnehmen ist – daher nicht mehr erneut mit strafrechtlichen[4] Problemen auseinander, sondern der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, die mit der Beschneidung des männlichen Kindes zusammenhängenden Fragen lediglich aus familiengerichtlicher Sicht zu erörtern.

[1] BGBl I, S. 2749.
[2] NJW 2012, 2128.
[3] BT-Drucks 17/11295, S. 6.
[4] Vgl. hierzu z.B. Jahn, JuS 2012, 850; Putzke, NJW 2008, 1568; Herzberg, JZ 2009, 332; Rox, JZ 2012, 806; Antomo, Jura 2013, 425, 426 ff.; Stehr/Putzke/Dietz, Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1778.

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