Die Frage, ob die Instanzgerichte in dem hier besprochenen Fall in nachvollziehbarer Weise eine Kindeswohlgefährdung angenommen haben, hat das BVerfG offen gelassen. Die ursprünglichen Gründe für die Fremdunterbringung (ansteckende Infektionskrankheit der Mutter bei gleichzeitiger altersbedingter Überforderung des Vaters, Verdacht auf Depression der Mutter und Vernachlässigung der Kinder) waren jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Beide Instanzgerichte sahen eine Gefährdung des Kindeswohls allerdings darin, dass eine Rückführung der zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung 1¾ (Amtsgericht) bzw. fast 4 Jahre alten Kinder (OLG) in den elterlichen Haushalt mit einer erheblichen Traumatisierung im Hinblick auf die entstandenen Bindungen zu den Pflegeeltern verbunden sei und die in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkten Eltern dies nicht ausgleichen könnten.

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