Grundsätzlich können ehebedingte Nachteile an Versorgungsanrechten durch Vorsorgeunterhalt ausgeglichen werden. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH genügt dafür jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden kann. Vielmehr muss der Anspruch erfüllt sein, d.h. die Geldmittel für die Invaliditäts- und Altersorsorge müssen vom Berechtigten tatsächlich erlangt sein. Eine unterbliebene Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt ist dem Berechtigten nur bei grobem Verschulden nach dem Maßstab des § 1579 Nr. 4 BGB anzulasten. Zeitweilige Unterlassung der Geltendmachung rechtfertigt grundsätzlich nicht die Wertung, dass ehebedingte Nachteile voll ausgeglichen sind. Der Unterhaltsberechtigte, der bislang keinen Vorsorgeunterhalt verlangt hat, kann dies auch noch in dem Verfahren tun, in welchem der Verpflichtete die Kürzung des Anspruchs nach § 1578b BGB begehrt. Kommt eine Kürzung des eheangemessenen Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB in Betracht, sollte ein wegen des systembedingt vom Versorgungsausgleich und vom Vorsorgeunterhalt auf die in der Ehe erwirtschafteten Anwartschaften beschränkten Ausgleichs nicht erfasstes ehebedingtes Defizit an Versorgungsanrechten des Berechtigten bei den (Un-)Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden.

 
Hinweis

Praxishinweis:

Der Antrag auf Vorsorgeunterhalt, der früher nur ausnahmsweise verlangt wurde, weil sich der Unterhaltsberechtigte daran zur Hälfte durch Kürzung seines Elementarunterhalts beteiligen muss, wird im Hinblick auf § 1578b BGB nunmehr routinemäßig gestellt werden müssen, nicht zuletzt um eine aus der Unterlassung hergeleitete eventuelle Haftung des Rechtsanwalts auf Schadensersatz zu vermeiden.

Autor: Dr. Hans-Ulrich Graba , Vors. Richter am OLG a.D., Neusäß/Augsburg

FF 11/2014, S. 438 - 441

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