Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist beim angemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578b BGB auf den Lebensbedarf des fiktiv ledig gebliebenen Ehegatten abzustellen. Dabei werden jedoch ehebedingte Nachteile nicht berücksichtigt, die konstruktionsbedingt durch Versorgungsausgleich und Vorsorgeunterhalt nicht ausgeglichen werden, weil beide auf den Ausgleich während der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften bzw. eines eheprägenden unterhaltsrechtlichen Einkommens begrenzt sind.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Hätte z.B. der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch eine Erwerbstätigkeit während der Dauer der Ehe als fiktiv Lediger Versorgungsanrechte von 300 EUR begründet, hat er aber in der Ehe als Folge von Haushaltsführung und Kindesbetreuung nur solche in Höhe von 50 EUR erworben und durch den Versorgungsausgleich weitere Versorgungsanrechte von 100 EUR erhalten, so verbleibt bei ihm ein ehebedingtes Versorgungsdefizit von (300 – 50 – 100 =) 150 EUR. Für dieses erhält er keinen Vorsorgeunterhalt. Er kann diesen zwar beanspruchen, soweit er nach der Scheidung, etwa wegen Kindesbetreuung nur teilzeitbeschäftigt sein und deswegen nicht Vorsorge aus einer Vollbeschäftigung betreiben kann. Aber auch hier wird der Vorsorgeunterhalt durch die Höhe des eheprägenden Einkommmens des Verpflichteten begrenzt. Der Berechtigte erhält keinen Ausgleich dafür, dass er über die durch Vorsorgeunterhalt abgedeckten Vorsorgeanrechte hinaus Altersvorsorge betreiben könnte, z.B. in Höhe von 150 EUR statt in Höhe der durch Vorsorgeunterhalt abgedeckte 100 EUR.

Der Unterhaltsanspruch wird nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 1578b BGB befristet, ohne dass das Defizit bei der Altersversorgung trotz Versorgungsausgleichs und trotz Vorsorgeunterhalts berücksichtigt wird.[11] Die Benachteiligung ist beim Versorgungsausgleich und beim Ehegattenunterhalt insoweit hinzunehmen, als die entsprechenden Vorschriften (§ 1578 BGB; § 1 VersAusglG) für beide Ehegatten den gleichen Verteilungsmaßstab vorsehen. Sie wirkt sich jedoch einseitig aus, wenn der Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB gekürzt wird. Der Berechtigte wird wegen dieses verbleibenden Defizits an Versorgungsanrechten nicht auf den Stand verwiesen, den er als Lediger hätte, sondern auf den Stand des durch die Ehe Benachteiligten. Es erscheint unbillig, ihm Vorsorgeunterhalt zu versagen, soweit das ehebedingte Vorsorgedefizit nicht ausgeglichen ist. Der Vorschlag widerspricht nicht unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, nach denen Unterhalt für aktuellen Lebensbedarf, nicht zum Ausgleich von Nachteilen, bestimmt ist und wonach der Unterhaltsberechtigte beim Vorsorgeunterhalt – wie im Ausnahmefall des nicht vollständig eingreifenden Versorgungsausgleichs – nicht besser stehen darf als im Regelfall.[12] Denn es geht nicht um die Gewährung von Unterhalt, sondern darum, ob der regulär begründete Anspruch ausnahmsweise zur Vermeidung einer Unbilligkeit zu kürzen ist. Insoweit sind sämtliche Umstände zu würdigen, auch "systemwidrige" Gesichtspunkte.

[11] BGH FamRZ 2014, 1276, Rn 43.
[12] BGH FamRZ 2011, 1381, Rn 34.

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