Eine weitere Fehlerquelle im gerichtlichen Beweisbeschluss kann in der Formulierung einer falschen Kindeswohlschwelle liegen. Auch hier wären insbesondere die Anwälte gefordert, die gerichtliche Fragestellung zu überprüfen und gegebenenfalls auf Korrektur zu drängen, da nicht jeder psychologische Sachverständige bezüglich der gesetzlich zutreffenden Kindeswohlschwellen ausreichend informiert ist. Da oftmals schon Juristen nicht immer ein gleiches Verständnis von den Kindeswohlschwellen haben, gilt dieses umso mehr für den psychologischen Sachverständigen. Der Sachverständige kann aus psychologischer Sicht Beweisfragen "nach Kindeswohl entspricht", "am besten entspricht", "nicht widerspricht", "dient", "gefährdet", "erheblich belastet" u.a. durchaus beantworten; die Beantwortung bezieht sich oftmals auf seine subjektive Vorstellung der genannten Kindeswohlschwelle, da nicht alle Sachverständigen die obergerichtliche Rechtsprechung kennen, um einen Vergleichsmaßstab zu haben.

Wenn aber gerichtlicherseits Kindeswohlschwellen in der Fragestellung genannt werden, dann sollten diese dem Gesetzeswortlaut entsprechen, damit zumindest eine einigermaßen vergleichbare Diskussion zwischen den Berufsgruppen ermöglicht wird.

Zudem ist es auch hier Aufgabe des Gerichts, den vom Sachverständigen gelieferten Sachverhalt dahingehend zu beurteilen, ob die jeweilige Eingriffsschwelle erreicht ist oder nicht.

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