Der Beweisbeschluss und die Fragestellung des Gerichts bestimmen den Umgang der Tätigkeit des Sachverständigen und die Aufgabengebiete, die zu klären sind. Eine Überschreitung des Beweisbeschlusses ist dem Sachverständigen nicht möglich. So beinhaltet die Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht auch solche Teilfragen, ob z.B. die Rückführung des Kindes zu den Eltern möglich erscheint, ob die Herausnahme des Kindes oder Maßnahmen nach § 1666 BGB als notwendig erachtet werden. Eine Frage nach dem Lebensschwerpunkt des Kindes erfordert nicht in jedem Fall einen Vorschlag für die Umgangsregelung. Ist nur ein Geschwister angesprochen, so hat der Sachverständige über den Lebensschwerpunkt oder eine Umgangsregelung des anderen Geschwisters eigentlich keine Angaben zu machen,[9] außer er erkennt eine aktuelle Kindeswohlgefährdung.

Da der Sachverständige bei Erhalt der Akten keine Informationen über die Konfliktsituation in der Familie hat, ist es auch Aufgabe der Anwälte, bereits im Vorfeld darauf zu achten, dass der Umfang der Fragestellung den familiären Konfliktthemen angemessen ist. So gehört oftmals eine Umgangs- oder Betreuungsregelung zu dem elterlichen Verantwortungsbereich, auch wenn nur der Lebensschwerpunkt des Kindes strittig sein sollte. Ein Regelungsvorschlag bedarf dazu in der Regel keines besonders erweiterten Sachverständigenaufwandes.

[9] BayObLG FamRZ 1979, 348 und 737.

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