1. Zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden, vgl. BGH, Urt. v. 19.9.2012 – XII ZR 136/10.
  2. Die Trennung vom Ehemann auch nach kurzer Zeit ist kein grober Undank gegenüber dem Schwiegervater oder dem Ehemann, wenn keine erhebliche Verletzung der ehelichen Treuepflichten feststeht. Auch wenn bestimmte religiöse oder kulturelle Überzeugungen von der Unauflöslichkeit der Ehe ausgehen und die Trennung von dem Schwiegervater nach den Traditionen seiner Kultur möglicherweise als Verlust der Ehre angesehen werden würde, könnten diese Grundsätze nach dem Wertsystem des Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich keine Berücksichtigung finden. Auch wenn Schenkungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind anlässlich einer Heirat in Erwartung des Fortbestandes der Ehe unter bestimmten, besonderen Umständen zurückgefordert werden können, gilt dies nicht für Goldgeschenke, die nach der türkischen Tradition anlässlich einer Hochzeit der Braut oder den Brautleuten übergeben und angehängt werden. Diese nach türkischem Ritus sog. "Brautgabe" (türkisch: "taki") dient unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der türkischen Obergerichte zur Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe. Dies entspricht auch islamischen Rechtsgrundsätzen der Scharia. Auf diese Grundsätze eines fremden Kulturkreises darf dann abgestellt werden, wenn es auf die Frage ankommt, welche Vorstellungen sie bei einem Rechtsgeschäft zur Geschäftsgrundlage gemacht haben, solange diese Grundsätze nicht gegen das Wertesystem des Grundgesetzes verstoßen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die besonderen kulturellen Regeln dem Schutz der Ehefrau von Mittellosigkeit für den Fall der Scheidung dienen. Die Grundsätze gelten auch dann, wenn offen bleibt, ob der Goldschmuck der Braut alleine oder den Eheleuten gemeinsam gemacht wurde (LG Limburg, Urt. v. 12.3.2012 – 2 O 384/10, FamRZ 2012, 1598 [LS] = FamRBint 2012, 81 [Krüger] = FamFR 2012, 260 [Stein]).

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