BGB § 1577 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der Billigkeitsabwägung entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause bei dem anderen Elternteil wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz, sein Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle aufgrund der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe jedoch höher ist als der Regelsatz von 670 EUR für einen auswärts wohnenden Studenten.

OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.2012 – 14 UF 165/12 (AG Detmold)

1 Tatbestand:

Der 21 Jahre alte Antragsteller ist Student im dritten Semester und lebt im Haushalt seiner Mutter. Er nimmt den Antragsgegner, seinen von der Mutter geschiedenen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Streitig ist u.a., ob und ggf. in welcher Höhe er sich ein Nebeneinkommen von ca. 300 EUR monatlich aus einer Aushilfstätigkeit in einem Supermarkt auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss, der sich aufgrund der zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile nach Einkommensgruppe 10 (2011) bzw. 9 (2012) der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 397 EUR (2011) bzw. 364 EUR (2012) verpflichtet und dabei eine Anrechnung des Nebenverdienstes abgelehnt. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte teilweise Erfolg, wobei der Senat im Ergebnis eine Anrechnung zu einem Drittel vorgenommen hat.

2 Aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Grunde nach verbleibt es dabei, dass die vollstreckbare notarielle Urkunde vom 29.4.2004 gemäß § 239 FamFG zugunsten des Antragstellers abzuändern ist. Der ihm gegen den Antragsgegner zustehende Anspruch auf Kindesunterhalt gemäß § 1601 BGB hat sich gegenüber den in der Urkunde titulierten 227 EUR infolge veränderter Umstände erhöht. Das Recht auf Abänderung steht dem Antragsteller auch selbst zu, nachdem die vollstreckbare Urkunde zwar ursprünglich durch seine Mutter begründet, nach Eintritt seiner Volljährigkeit dann aber durch titelübertragende Vollstreckungsklausel (§ 727 i.V.m. §§ 795 S. 1, 797 Abs. 2 S. 1 ZPO) auf ihn umgeschrieben worden ist.

Die Abänderung hat jedoch in geringerem als dem vom Amtsgericht festgesetzten Umfang zu erfolgen.

1. Der monatliche Unterhaltsbedarf des volljährigen, noch bei einem der beiden unterhaltspflichtigen Elternteile wohnhaften Antragstellers belief sich im Jahre 2011 unter Anrechnung des Kindergeldes auf 597 EUR, weil das anrechenbare Monatseinkommen beider Eltern zusammen 5.065 EUR betrug (Einkommensgruppe 10/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle; Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Rn 13.1.1):

a) Das anrechenbare Monatseinkommen der Mutter des Antragstellers ist mit ca. 1.997 EUR Erwerbseinkommen + 135 EUR Unterhaltsleistung des Antragsgegners = 2.132 EUR unstreitig.

b) Das anrechenbare Monatseinkommen des Antragsgegners im Jahre 2011 betrug ca. 2.933 EUR, die sich wie folgt errechnen (wird ausgeführt).

2. Seit Anfang 2012 beläuft sich der monatliche Unterhaltsbedarf des Antragstellers unter Anrechnung des Kindergeldes auf 558 EUR, weil das anrechenbare Monatseinkommen beider Eltern zusammen nunmehr 4.670 EUR beträgt (Einkommensgruppe 9/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle):

a) Die Mutter des Antragstellers verfügt weiterhin unstreitig über anrechenbare 2.132 EUR monatlich.

b) Das vom Amtsgericht für den Antragsgegner ermittelte Nettoeinkommen von 3.280,39 EUR ist in der Beschwerdeinstanz unstreitig geblieben. … Zuzüglich 301,50 EUR Wohnwert und abzüglich 135,00 EUR + 340,00 EUR vorgehender Unterhaltslasten sowie 568,55 EUR Hausbelastungen verbleiben ca. 2.538 EUR.

3. Der Antragsteller ist allerdings nicht in voller Höhe der obigen Bedarfssätze bedürftig. Zu Recht macht der Antragsgegner nämlich geltend, dass das unstreitige Eigeneinkommen des Antragstellers i.H.v. derzeit 305 EUR monatlich, wenngleich es aus einer ebenso unstreitig überobligatorischen Aushilfstätigkeit neben seinem Studium herrührt, unter Billigkeitsgesichtspunkten teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen ist (entsprechende Anwendung des § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB, vgl. BGH FamRZ 1995, 475, Juris-Rn 30 ff.; OLG Hamm FamRZ 1997, 231; Wendl/Dose/Scholz, § 2 Rn 109; Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 491). Diesen Anteil bemisst der Senat hier auf ein Drittel, wobei folgende Umstände für die Abwägung maßgeblich waren:

Gegen eine Anrechnung spricht es, wenn der Unterhaltsberechtigte eine überobligatorische Erwerbstätigkeit gerade deswegen aufnehmen muss, weil der Unterhaltspflichtige ihm nicht den vollen geschuldeten Unterhalt zahlt (vgl. BGH, a.a.O., Juris-Rn 32; OLG Hamm, a.a.O.). Hier hatte der Antragsgegner bei Einleitung des Verfahrens Ende 2011 nach Angabe des Antragstellers monatlich 337 EUR an ihn gezahlt. Das waren bereits mehr als die ti...

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