Der 21 Jahre alte Antragsteller ist Student im dritten Semester und lebt im Haushalt seiner Mutter. Er nimmt den Antragsgegner, seinen von der Mutter geschiedenen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Streitig ist u.a., ob und ggf. in welcher Höhe er sich ein Nebeneinkommen von ca. 300 EUR monatlich aus einer Aushilfstätigkeit in einem Supermarkt auf seinen Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss, der sich aufgrund der zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile nach Einkommensgruppe 10 (2011) bzw. 9 (2012) der Düsseldorfer Tabelle bemisst. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG den Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 397 EUR (2011) bzw. 364 EUR (2012) verpflichtet und dabei eine Anrechnung des Nebenverdienstes abgelehnt. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte teilweise Erfolg, wobei der Senat im Ergebnis eine Anrechnung zu einem Drittel vorgenommen hat.

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