Die Darlegungs- und Beweislast für den geltend gemachten Bedarf trägt grundsätzlich der Berechtigte. Der Unterhaltsberechtigte genügt seiner Darlegungslast, wenn er seine Bedürfnisse im Detail angibt und daraus den gesamten Unterhalt ableitet. Nur dann ist auch eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO möglich. Bestreitet der Pflichtige einzelne Bedarfspositionen, hat der Berechtigte zu beweisen, dass entsprechende Positionen den ehelichen Lebensverhältnissen und auch objektiven Maßstäben entsprechen. Bleiben Zweifel, gehen diese zulasten des Berechtigten. Der Pflichtige muss sich konkret und substanziiert zu den einzelnen Bedarfspositionen äußern. Hierbei ist nicht ausreichend, dass die vom Berechtigten vorgetragenen Bedarfspositionen nicht in geeigneter Form dargelegt wurden und diese als überhöht angesehen werden.[21]

Das OLG Zweibrücken[22] hat festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich der Unterhaltsanspruch bemisst, bei dem Ehegatten liegt, der Unterhalt für sich in Anspruch nimmt. Der berechtigte Ehegatte trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem Umfang das hohe Einkommen des Antragsgegners zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs zur Verfügung stand und nicht Vermögensbildung bzw. anderen Zwecken diente. Der pflichtige Ehemann hatte hier einen Betrag von 6.500,00 EUR netto nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeräumt, weitere Einkommensteile zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs jedoch in Abrede gestellt.

[21] OLG Bamberg FamRZ 1999, 513.
[22] FamRZ 2012, 643.

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