Im "Normalbereich" wird der Altersvorsorgeunterhalt nach der so genannten Bremer Tabelle ermittelt. Der Altersvorsorgeunterhalt ist im nachehelichen Bereich und ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages Teil des gesamten Lebensbedarfs im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB. Im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 BGB gehören nach § 1578 Abs. 3 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist der Altersvorsorgeunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zur Höhe begrenzt.[19] Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf die Ermittlung des Vorsorgebedarfs keiner zweistufigen Berechnung. Vielmehr ist der Vorsorgebedarf neben dem laufenden konkret ermittelten und ungekürzten Elementarunterhalt zu ermitteln und zuzusprechen.[20]

Gleiches gilt für den Krankenvorsorgebedarf, sofern dieser nicht ganz oder teilweise durch ein tatsächliches sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gedeckt ist oder ein solches fiktiv anzunehmen ist. Darauf zu achten ist, dass etwaige Zusatzkrankenversicherungen sich bedarfserhöhend auswirken können.

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