1. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Der Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er in einer Kindesunterhaltssache den Mandanten und die Gegenseite nicht darauf hinweist, dass sein Sohn mit der bevorstehenden Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Grundsicherung hat, und es unterlässt, die gegen den Sohn erhobene Abänderungsklage auf diesen Gesichtspunkt zu stützen.

2. Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig. Sie sind daher als Einkommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2006 – XII ZR 84/04, FamRZ 2007, 1158).

3. Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung des Anwalts ein Schaden entstanden ist, gehört zur entscheidenden haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO vom Mandanten zu führen. Wenn diese Frage vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Gericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Dabei ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, der auch dem Ausgangsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2009 – I-24 U 49/08, FamRZ 2010, 392).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012 – 24 U 39/11 (LG Wuppertal)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge