Die von der Verfahrensvorschrift verlangten Angaben sind nur scheinbar Formalien. Denn ihr Fehlen verlagert das Streitpotenzial auf einen späteren Zeitpunkt mit unvorhersehbaren Folgen und verzögert zudem zunächst die (einvernehmliche) Ehescheidung unter Einschluss von Folgesachen. Erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile werden provoziert. Die nachfolgenden Risiken müssen daher Gegenstand nachhaltiger Scheidungsberatung sein und können in wesentlichen Punkten wie folgt zusammengefasst werden können:

Wenn eine geeignete Mitteilung an das Familiengericht unterbleibt, kann sich das Verfahren verzögern. Gemäß Ermessen wird das Gericht den Prozess in der Regel erst fortsetzen, wenn die Angaben nach Belehrung gemäß § 139 ZPO nachgeholt worden sind. Die Verzögerung kann das berechtigte Interesse eines Beteiligten vereiteln, z.B. zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder zu heiraten.
Ohne die vorgesehenen Angaben erhöht sich das (zeitliche) Risiko, dass das Gericht ggf. den Scheidungsantrag nicht formell zustellt oder im gleichwohl anberaumten Termin als unzulässig zurückweist, so dass wegen fehlender Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens der Ausschluss des Ehegattenerbrechts des Antragsgegners nach § 1933 BGB zunächst nicht erfolgen kann.[5]
Eine schnellstmögliche Scheidung setzt voraus, dem Gericht das (bevorstehende) Einvernehmen zu den in § 133 FamFG aufgeführten Folgesachen mitzuteilen. Dies fördert das Interesse der Beteiligten, drohenden Streit über Folgesachen möglichst bis zu einem Zeitpunkt nach der Scheidung auszuklammern, um bis dahin Scheidungshindernisse zu umgehen. Hierdurch kann aber die wünschenswerte rechtzeitige Erledigung möglichst vieler ehebezogener Angelegenheiten verhindert werden.
Bei den häufig streitigen Scheidungsfolgesachen (Ehewohnung, Haushaltsgegenstände, Umgang, elterliche Sorge) ist der Bedürftige in Verfahrenskostenhilfesachen zwar verpflichtet, Scheidungsverbundanträge zu stellen, um wegen der Streitwertaddition die Kosten gering zu halten.[6] Allerdings könnte er wegen seines vorrangigen Interesses an zügiger Scheidung hiervon absehen und z.B. die Chance vertun, auch mit Unterstützung des Gerichts, einen problemabschichtenden oder endgültigen Scheidungsfolgenvergleich[7] abzuschließen.
[5] Zu dieser Problematik vgl. Prütting/Helms/Helms, FamFG, 2010, § 133 Rn 6; zu den Voraussetzungen des § 1933 BGB im Einzelnen vgl. Czubayko, FPR 2011, 260.
[6] Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 2. Aufl. 2010, § 114 Rn 41.
[7] Vgl. hierzu Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 2. Aufl.2010, § 114 Rn 42 unter Hinweis auf § 48 Abs. 3 RVG, wonach sich die Beiordnung in der Ehesache auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VVRVG erstreckt, wenn es um Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Umgang, Ehewohnung, Güterrecht und Haushaltsgegenstände geht.

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