In diesem Zusammenhang sei auf die Besonderheit der Entscheidung des BGH[23] hingewiesen. In dem dortigen Verfahren ging es um folgendes Problem:

 
Praxis-Beispiel

Die Eheleute, die bereits seit 1999 rechtskräftig geschieden waren, hatten vor Jahren nach der alten Hausratsverordnung den gesamten Haushalt mit insgesamt 371 Gegenständen auseinanderdividiert. Nunmehr ging es um die Zugewinnausgleichsforderung. In diesem Zusammenhang machte die Ehefrau geltend, dass sie Aussteuer im Werte von immerhin 91.000 DM mit in die Ehe eingebracht hatte. Diesen Wert wollte sie lebenshaltungskostenindexiert bei ihrem Anfangsvermögen einbringen und den Zugewinnausgleich damit zu Fall bringen. Der Ehemann bestritt dies. Er erklärte, durch die vorige Einigung könne diese Position im Anfangsvermögen von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden.

Der BGH hat klarstellend hierzu Folgendes festgestellt:

Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht stellen Gegenstände, die einem der Eheleute gehören und die mit in die Ehe eingebracht werden, Anfangsvermögen dar. Sie sind daher in die Zugewinnausgleichsbilanz – lebenshaltungskostenindexiert! – einzustellen. Das vorangegangene Hausratsverfahren der Eheleute hatte lediglich eine Verteilung der Gegenstände in Form der Eigentumsherausgabe gem. § 985 BGB vorgenommen. Aus dem Verfahren selber war nicht ersichtlich, dass für irgendwelche Gegenstände, die einem der Partner alleine gehörten, Ausgleichsbeträge gezahlt worden wären. Hiervon war im Zweifel daher nicht auszugehen. Der Zugewinnausgleich, der bislang noch nicht entschieden war, richtete sich mangels entsprechender Übergangsregelung nach neuem Recht.[24] Nach neuem Recht ist ein Haushaltsgegenstand, der einem Ehepartner allein gehört, nicht der Verteilung der Haushaltsgegenstände zuzurechnen. Er ist beim Zugewinn zu berücksichtigen. Die Ausgleichsklausel im damaligen Hausratsteilungsverfahren bezog sich lediglich auf die Frage, wer von wem noch welche Gegenstände heraus verlangen konnte bzw. herausgeben musste. Solange nicht nachweisbar eine Ausgleichszahlung vereinbart worden war, stellte dies keine Regelung bezüglich der Bewertung und des Zugewinns dar. Allenfalls in folgenden Fällen hätte hiervon eine Ausnahme gemacht werden können:

Im ursprünglichen Hausratsverfahren war eine Übertragung nach § 9 Hausratsverordnung vorgenommen worden. Zugleich wurde damals eine Entschädigungszahlung vereinbart. In diesem Fall würde die neuerliche Berücksichtigung dem Doppelverwertungsverbot widersprechen.
Die Parteien hatten sich damals – hoffentlich formwirksam! – darauf geeinigt, die Position nicht bei der Zugewinnausgleichsberechnung, sondern bei der Hausratsteilung zu beachten. Ein neuerliches Vorgehen würde gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des "venire contra factum proprium" unbeachtlich sein. Diese Alternative setzt voraus, dass die Parteien sich der Problematik, wonach der Gegenstand dem Zugewinnausgleich unterliegt, überhaupt bewusst waren.

Gerade der vom BGH entschiedene Fall sollte ein mahnendes Beispiel dafür sein, Haushaltsgegenstände stets vom Zugewinnausgleich strikt zu trennen. Wäre im betreffenden Fall die Aussteuer als eingebrachte Sache durch die Parteien in der Hausratsteilungssache abschließend mit geregelt worden, hätte zwar die Ehefrau die ihr gehörenden Gegenstände erhalten. Erfahrungsgemäß sind diese Sachen jedoch nach Jahr und Tag und nach der normalen Abnutzung während einer Ehe nichts mehr wert. Mit dieser Vorgehensweise "verbaut" sich der Berechtigte den Weg, die Position im Zugewinnausgleich sehr viel wirksamer einsetzen zu können. Diese Position hätte nämlich vielmehr dort beim Anfangsvermögen – und dies auch noch lebenshaltungskostenindexiert – mit einem viel höheren Wert eingesetzt werden können. Beim Endvermögen ist der Haushaltsgegenstand in der Regel nichts wert. Sofern der betreffende Ehegatte demzufolge in seiner Bilanz Zugewinn errechnet, sollte er immer darauf achten, dass die Aussteuer beim Anfangsvermögen eingesetzt wird.

[24] Bislang unstreitig, vgl. z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1734; a.A. jetzt Koch FamRZ 2011, 1264 für den Fall, dass der Güterstand vor dem 1.9.2009 beendet wurde, der Zugewinn aber erst danach geltend gemacht wird. Bei dieser Konstellation vertritt sie die Auffassung, es liege eine gesetzlich unzulässige, echte Rückwirkung vor.

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