Böse Überraschungen kann es geben, wenn der Gegenstand von einem der Beteiligten irrtümlich nicht als Haushaltsgegenstand angesehen wurde. Schließt man sich der Auffassung an, dass der Pkw ein Haushaltsgegenstand ist, wird mit einer vertraglichen Vereinbarung, wonach die Gegenstände des Haushalts insgesamt erledigt sind, auch dieser Pkw umfasst. Hatte der Rechtsvertreter hingegen die Sache nicht als Haushaltsgegenstand, sondern dem Zugewinn seines Mandanten zugeordnet, ist eine spätere Berücksichtigung nicht mehr möglich. Eine Anfechtung dürfte ausscheiden. Die fehlerhafte Rechtsansicht, welche zum Abschluss der Einigung geführt hat, ist kein Irrtum im Sinne von § 119 BGB.[22] Sofern beide Parteien von einer unzutreffenden rechtlichen Einordung ausgegangen sind, könnte über einen Fortfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB nachgedacht werden. Nur: Welcher Beteiligte wird ohne Not bei einer für ihn günstigen Rechtslage einen eigenen Irrtum einräumen? Sofern absehbar Gegenstände mit betroffen sein können, die nicht als Haushaltsgegenstand angesehen werden, muss darauf geachtet werden, diese Sachen von vornherein von der Verteilung der Haushaltsgegenstände auszunehmen. Dies trifft vor allem auf die im Alleineigentum eines Partners stehenden Gegenstände zu.

[22] Vgl. BGH NJW 1999, 2664; Palandt/Ellenberger, § 119, Rn 15 mit weiteren Nachweisen und auch zur Frage der Abgrenzung zum Inhaltsirrtum.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge