Vielfach werden Vereinbarungen über Haushaltsgegenstände anlässlich des Auszugs oder im Anschluss daran zwischen den Eheleuten untereinander getroffen. Gerne werden diese Regelungen mit zusätzlichen Absprachen (Unterhalt, Besuchsrecht etc.) verknüpft. Sehr oft kommt es vor, dass im Nachhinein einen der Partner diese Vereinbarung reut oder er zumindest meint, diesbezüglich "viel zu schlecht" weggekommen zu sein. Da Formfreiheit bei der Vereinbarung zur Verteilung der Haushaltsgegenstände gegeben ist, scheint die Rechtsfolge unumkehrbar zu sein. Manchmal kann jedoch mit den Überlegungen einer Entscheidung des OLG Düsseldorf[17] geholfen werden.

 

Beispielsfall

Die Eheleute hatten den ihnen gemeinsam gehörenden Hausrat aufgeteilt. Hierbei hatten sie auch im Rahmen der Übertragung der Gegenstände berücksichtigt, dass dem Ehemann ein ihm allein gehörender Flügel verblieb. Dieses Instrument hatte er ausschließlich für sein Hobby, welches er auch nebenberuflich nutzte, angeschafft. Vertraglich vereinbarten die Eheleute Zahlung von Getrenntlebensunterhalt, wobei der Betrag weit über der gesetzlichen Verpflichtung lag.

Wenn den Ehemann nunmehr eine derartige Regelung reut, kann er diese wie folgt angreifen:

Der Flügel unterliegt nicht der Aufteilung nach § 1568b BGB. Er gehört zu seinem Alleineigentum und zu seinem Endvermögen. Wird nunmehr im Rahmen der Aufteilung der Haushaltsgegenstände eine Bewertung des Flügels vorgenommen und dieser Gegenstand dem Zugewinnausgleich entzogen, verstößt die handschriftlich getroffene Vereinbarung gegen § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB. Mit anderen Worten: Sie ist nichtig. Da im Zweifel die Vereinbarung mit der Unterhaltsregelung eine Einheit bildet, wird diese über § 139 BGB von der Unwirksamkeit umfasst. Das gesamte Rechtsgeschäft ist demzufolge unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt immer dann ein, wenn Gegenstände, die dem Alleineigentum eines Partners unterliegen, bewertet oder aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. In einer Vielzahl von Verfahren wird man daher auf diesem Umweg zur Unwirksamkeit der Vereinbarung kommen.[18] Dies ist vor allen Dingen dann der Fall, wenn Aussteuer eines Partners mit in die Hausratsaufteilung und Vermögensauseinandersetzung einbezogen wurde.

[17] FamRZ 2005, 273.
[18] Vgl. Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn 341.

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