1. Die Auffassung des BGH, auf der Basis der Neufassung des § 1570 BGB komme selbst ein modifiziertes Altersphasenmodell nicht in Betracht, hat sich weiter verfestigt.
  2. Weder das Reformgesetz noch seine Begründung erfordern aber die Abkehr von jeglichem, zumindest auch am Kindesalter orientierten "Raster". Ein modifiziertes Altersphasenmodell mit Abweichungsmöglichkeit würde die Vorteile der Schematisierung und die Möglichkeit des Abstellens auf individuelle Umstände i.S.d. Einzelfallgerechtigkeit kombinieren.
  3. Die untersuchten Entscheidungen zeigen, dass nach derzeitiger Rechtslage substanziierter Vortrag unverzichtbar ist, wenn es um die Anspruchsverlängerung über die Basiszeit von drei Jahren hinaus geht. Es wird von der Behandlung durch die Instanzgerichte abhängen, ob darin (so die Kritiker der aktuellen BGH-Rechtsprechung) eine unzumutbare Erschwernis für den kindesbetreuenden Elternteil zu sehen ist oder nicht.
  4. Der Hinweis des BGH darauf, auch der barunterhaltspflichtige Elternteil sei als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, dürfte für eine Zunahme neuer Streitigkeiten sorgen. Einer Ausuferung wird man dadurch begegnen können, dass die Frage des ernsthaften und verlässlichen Angebots genau geprüft wird; einer begehrten Umgestaltung des Umgangsrechts kann im Einzelfall durch den Hinweis auf eine schon vorliegende und nicht abänderungsbedürftige Umgangsregelung begegnet werden.

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