Aus der 1999 geschlossenen Ehe der Parteien war ein im Herbst 2000 geborener Sohn hervorgegangen. Nach Trennung im Frühjahr 2005 wurde die Ehe im Sommer 2008 rechtskräftig geschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn wurde der Kindesmutter übertragen. Diese war wegen der Betreuung des Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren nicht erwerbstätig gewesen. In der Folgezeit arbeitete sie zunächst 25 Stunden/Woche in ihrem Beruf als Reno-Gehilfin von montags bis mittwochs und freitags von 9:00 bis 14:00 Uhr sowie donnerstags von 13:00 bis 18:00 Uhr. Der Sohn besuchte im Anschluss an die Schule bis 15:00 Uhr einen Hort; donnerstags wurde er anschließend vom Kindesvater und dessen Vater betreut. Der Kindesvater vertrat die Ansicht, die Kindesmutter müsse ihre Arbeitszeit ausweiten, da der Sohn täglich 10 Stunden im Hort betreut werden könne; außerdem stünden er selbst und die Großeltern zur Betreuung zur Verfügung. Vom KG wurde die Berufung des Kindesvaters zurückgewiesen mit der Begründung, eine Hortbetreuung von täglich 10 Stunden sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar; die Mutter müsse die nicht ausreichende Grundschulausbildung des Sohnes ergänzen. Eine Betreuung durch Kindesvater und Großeltern komme wegen eines nicht aufgearbeiteten Elternkonflikts nicht in Betracht, auch eine Befristung des Anspruchs scheide aus.

Vom BGH wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes sei die Fremdbetreuung in kindgerechten Betreuungseinrichtungen grundsätzlich vorrangig vor der Betreuung durch einen Elternteil. Ein Altersphasenmodell, welches bei der Frage der Anspruchsverlängerung aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Kindesalter abstelle, werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Der BGH hält in diesem Zusammenhang nochmals fest, dass für eine Arbeitspflicht des betreuenden Elternteils das Kindesalter nur von untergeordneter Bedeutung ist; entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. In Bezug auf die Betreuung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil hebt der BGH hervor, dass auch dieser Elternteil grundsätzlich als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen sei, allerdings mit der wichtigen Einschränkung, dass es sich um ein ernsthaftes und verlässliches Angebot handeln müsse.[17]

[16] BGH, Urt. v. 15.9.2010 – XII ZR 20/09, NJW 2010, 3369 mit Anm. Born = FamRZ 2010, 1880.
[17] BGH a.a.O. zu Tz. 28.

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