Empfehlungen zu § 1570 BGB an Rechtsberatung und Rechtsprechung

Empfehlung 1

Die – auch ganztägige – Fremdbetreuung in einer öffentlich geförderten Einrichtung ist grundsätzlich zumutbar; die Zumutbarkeit muss nicht im Einzelfall im Unterhaltsverfahren geklärt werden.

Empfehlung 2

Der Wunsch des betreuenden Elternteils nach einer bestimmten Betreuungseinrichtung ist in der Regel unbeachtlich, wenn er eine Erwerbstätigkeit erschweren oder verhindern würde.

Empfehlung 3

Eine Umzugsobliegenheit zur Sicherstellung der Fremdbetreuung besteht nicht.

Empfehlung 4

Das vor der Trennung gelebte Betreuungsmodell kann aus Gründen des Kindeswohls und des Vertrauensschutzes für eine Übergangszeit angemessen berücksichtigt werden.

Empfehlung 5

Das ernsthafte und verlässliche Angebot des anderen Elternteils, die Betreuung teilweise zu übernehmen, ist grundsätzlich beachtlich.

Empfehlung 6

Soweit Kosten der Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes behandelt werden, sollen sie als selbständiger Teil des Unterhalts geltend gemacht werden können.

Empfehlung 7

Kosten der Kinderbetreuung, die notwendig sind, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sind als Mehrbedarf des Kindes einzustufen.

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