Ein Ausgleich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen kann entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH nicht mehr in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB, sondern nur dann erfolgen, wenn ein ausdrücklich oder konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegt. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht nicht aus.[17] Keine Klarheit herrscht darüber, ob bereits durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zustande kommt.[18] Bei der Ehegatten-Innengesellschaft gilt die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Gesellschaftszweck.[19] Auch bei Lebensgefährten wird davon ausgegangen, dass über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinaus ein weitergehender Zweck verfolgt werden muss.[20] Dagegen wird eingewandt, dass die Besonderheit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade darin bestehe, dass eine irgendwie geartete Pflicht zur Förderung des gemeinsamen Zusammenlebens entsprechend der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht bereits gesetzlich angeordnet sei. Da ein diesbezüglicher "Typenzwang" wie bei der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gegeben sei, könne auch das gemeinsame Zusammenleben Gesellschaftszweck sein.[21] Allerdings betrifft die Frage des Gesellschaftszwecks nicht nur den "Typenzwang", sondern auch die gesellschaftsrechtlich erforderliche Konkretisierung.[22] Nach Ansicht des BGH bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel am Rechtsbindungswillen, wenn die Partner keinen über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen.

Typisch für die Annahme einer zumindest durch schlüssiges Verhalten begründeten Innengesellschaft ist der Umstand, dass die Lebensgefährten durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erwirtschaften, der lediglich dinglich einem der Partner zusteht, während im Innenverhältnis die Absicht verfolgt wird, einen Wert zu schaffen, der den Partnern auch gemeinsam gehören soll, was insbesondere Auswirkungen bei Beendigung der Lebensgemeinschaft haben soll. Beispiel sind der Aufbau und die Führung eines gemeinschaftlichen Unternehmens, das durch beiderseitige Mitarbeit und finanzielle Aufwendungen gefördert wird. Ähnliches gilt bei der Anschaffung von Renditeobjekten. Hierzu gehört nicht nur der Erwerb eines Mehrfamilienhauses, sondern auch die umfassende Sanierung der bereits im Eigentum eines Partners stehenden Immobilie. Diese muss über bloße Reparaturmaßnahmen hinausgehen. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung, die sich an den getroffenen Absprachen der Partner, den Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten, den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner und daran orientieren muss, dass jedenfalls bei Vermögenswerten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung wesentliche Beiträge eines Lebensgefährten, der nicht Eigentümer oder Miteigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinsame Wertschöpfung bilden. Dies allein genügt jedoch für die Annahme einer Innengesellschaft nicht. Hinzukommen muss ein zumindest konkludenter Vertragsabschluss.

Unklar ist, ob die Grundsätze der Innengesellschaft auch bei einem gemeinsamen "Hausbau" gelten. Dies war gerade der Hauptanwendungsbereich der früheren Rechtsprechung zur analogen Anwendung der §§ 730 ff. BGB. Bei Ehegatten nimmt hingegen die Rechtsprechung an, dass die Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft nicht für den Fall des gemeinsamen Hausbaus gelten. Dieser unterfällt grundsätzlich dem güterrechtlichen Ausgleich. Nähme man ihn dort heraus, bliebe für das Güterrecht bei den meisten Ehegatten kaum noch ein Anwendungsbereich. Zudem sind die Ansprüche bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft gegenüber dem Zugewinnausgleich nicht subsidiär,[23] so dass in den allermeisten Scheidungsfällen eine Ehegatteninnengesellschaft neben dem Güterrecht bestehen würde. Die Rechtsprechung wickelt den gemeinsamen Hausbau bei Ehegatten grundsätzlich über das Güterrecht und nur ausnahmsweise über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art ab.[24] Die Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft hat es auf diese Fälle nicht erstreckt.[25]  Ob sich diese Rechtsprechung auch auf den Hausbau und die Mitfinanzierung nichtehelicher Paare übertragen lässt, ist umstritten.[26] Geht man von einer "Gleichbehandlung" zwischen nichtehelichen Paaren und Ehegatten aus, die Gütertrennung vereinbart haben, so bleibt auch bei Lebensgefährten der Anwendungsbereich der Innengesellschaft weitgehend auf das gemeinsame "Geschäft" sowie in Einzelfällen auf die gemeinsame Vermögensbildung mittels Renditeobjekten beschränkt.

Nach Beendigung der Innengesellschaft, bei der kein Gesamthandsvermögen besteht, erfolgt die Abwicklung nicht nach den §§ 730 ff. BGB. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel. Hierzu müssen eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewert...

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